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Sperrung des Regens

Auch die Befahrung des Regens wird durch Verordnung eingeschränkt.
Bitte informieren Sie sich vor Abfahrt bei den örtlichen Landratsämtern über die aktuell gültige Regelung.

Betroffene Landratsämter: Regen, Cham, Schwandorf, Regensburg-Land, Regensburg-Stadt

Beachten Sie bei der Planung einer Kanutour, dass die Regelung per Verordnung kurzfristig erlassen werden kann.

Für gewerbliche Reiseveranstalter und Kanuverleiher gelten darüber hinaus einige besondere Vorschriften bezüglich:
Ausrüstung und Beschaffenheit der Boote,
gewässerspezifische Genehmigungen je nach befahrenen Teilstück,
Binnenschifffahrtsverordnung,
u. a.

Um vor bösen Überraschungen (Behinderung der Weiterfahrt, Geldstrafen) sicher zu sein, raten wir dringend die geltenden Vorschriften einzuhalten.

 

Verordnung des Landratsamtes Cham zum Schutz der Regentalaue zwischen Cham und Pösing

40-641/15-00

Verordnung zum Schutz gefährdeter Brutvögel an Gewässern und Uferzonen sowie kieslaichender Fischarten des Regens im Bereich der Regentalaue zwischen Cham und Pösing

Verordnung

Aufgrund von Art. 22 und Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes -BayWG- i.d.F. der Bek. vom 19.07.1994 (GVB1. S.822, BayRS 753-1-U) geändert durch Gesetz vom 26.07. I995 (GVB1. S. 353) erläßt das Landratsamt Cham nachfolgende Verordnung:

§ 1

Ziele

Diese Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Regen von Cham bis Pösing soll dazu dienen, bedrohte heimische Brutvögel (insbesondere Flußuferläufer, Waldwasserläufer, Eisvogel, Flußregenpfeifer, Rohrammer, Fe1dschwirl, Sumpfrohrsänger, Gelbspötter u. Beutelmeise), die entlang dieses Flußabschnittes leben, während der Brutzeit vor schädlichen Störungen durch Bootsfahrer und Erholungssuchende zu schützen und ihren Lebensraum als geeigneten Aufzuchtraum zur ausreichenden Reproduktion der Arten langfristig zu sichern. Da diese Arten besonders während der Brutzeit sehr störempfindlich sind, sollen in dieser Zeit alle Störungen bzw. Beunruhigungen soweit wie möglich vermieden werden. Alle aufgezählten Vogelarten sind in der Roten Liste bedrohter Vogelarten aufgeführt. Flußuferläufer, Waldwasserläufer und Eisvogel zählen zu den besonders geschützten Arten und sind nach Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung vom Aussterben bedroht.

Zusätzlich dient die Beruhigung kieslaichenden Fischarten im Regen, welche durch intensiven Bootsverkehr in ihrem Laichverhalten gestört und auch Laichbänke und Laich unmittelbar beeinträchtigt werden.

§ 2

Schutzbereich

(1) Der Schutzbereich umfaßt den Regenfluß von Cham Brücke beim Biertor - bis Regenbrücke in Pösing mit allen unmittelbar mit dem Fluß zusammenhängenden Altarmen und wasserführenden Lohen. Ausgenommen ist der Bereich des Freibades in Untertraubenbach. Die Grenzen des Schutzbereiches sind in einer Karte im Maßstab 1 : 50 000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt. Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1: 10 000 eingetragen, die beim Landratsamt Cham als untere Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird.

(2) Die Karte wird bei der in Absatz 1 genannten Behörde archivmäßig verwahrt und ist dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 3

Befahrungsverbote

(1) In der Zeit vom 20.03. bis 20.06. des Jahres ist es verboten, den gesperrten Flußabschnitt mit Wasserfahrzeugen, insbesondere mit Kajaks und Kanus, zu befahren.

Unter den Begriff Wasserfahrzeuge fallen alle auf dem Wasser schwimmenden, der Fortbewegung dienenden Geräte, insbesondere auch Schlauchboote, Luftmatratzen und Flöße.

§ 4

Bade- und Betretungsverbot

In dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum ist das Baden und das Betreten des Gewässers, der Uferzonen und der Röhrichtbereiche verboten.

§ 5

Ausnahmen

(1) Das Verbot des § 3 Abs. 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft der Wasserwacht sowie der Wasserwirtschaftsbehörden.
(2) Das Bade- und Betretungsverbot (§ 4) gilt nicht im Bereich des Freibades in Untertraubenbach, wie in der Schutzbereichskarte dargestellt.
(3) Das Betretungsverbot der Uferbereiche gilt nicht für die Grundstückseigentümer und deren Berechtigte einschließlich der Fischereiberechtigten.

§ 6

Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Rechtsverordnung kann das Landratsamt Cham im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn

1. überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Befreiung erfordern oder

2. der Vollzug dieser Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen dieser Verordnung vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Zur Gewährleistung dieser Bestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BayWG kann mit einer Geldbuße von 10.000,00 DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 dieser Verordnung mit Wasserfahrzeugen fährt oder entgegen § 4 dieser Verordnung in den nicht zugelassenen Gebieten badet oder Uferzonen oder Röhrichtbereiche betritt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18.03.1996 in Kraft.

 

Cham, den 13. März 1996

Landratsamt Cham  

Girmindl

Landrat

Änderungsverordnung zum Schutz der Regentalaue

54-641/15-00

Änderungsverordnung

Aufgrund von Art. 22 und Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes -BayWG- i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.07.1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-U) geändert durch Gesetz vom 26.07.1995 (GVBl. S. 353) und Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl. S. 311 und 348), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des BayWG vom 10. 07.1998 (GVBl. S. 403) erläßt das Landratsamt Cham nachfolgende Änderungsverordnung: 

§ 1

§ 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gefährdeter Brutvögel an Gewässern und Uferzonen sowie kieslaichender Fischarten des Regens im Bereich der Regentalaue zwischen Cham und Pösing vom 18.03.1996 erhält folgende Fassung:

(1) In der Zeit vom 20.03. bis einschließlich 20.06. des Jahres ist es verboten, im Schutzbereich:

mit dem Fluß zusammenhängende Altarme, wasserführende Lohen und Tümpel mit Wasserfahrzeugen, insbesondere mit Kajaks und Kanus, zu befahren oder zu betreten.

Sand- oder Kiesbänke des Flusses zu betreten oder zu befahren.

ohne zwingenden Grund außerhalb der Flußmitte zu fahren. Unnötigen Lärm zu verursachen, insbesondere Tonübertragungsgeräte zu betreiben.

§ 2

§ 7 erhält folgende Fassung:

Gemäß Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BayWG kann mit einer Geldbuße von 10.000,00 DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 3 Abs.1 der Verordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 4 der Verordnung in den nicht zugelassenen Gebieten badet oder Uferzonen und Röhrichtbereiche betritt. 

§ 3

Diese Änderungsverordnung tritt am 18.03.1999 in Kraft.

 

Cham, den 04. Februar 1999

Landratsamt

Z e l l n e r

Landrat

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