Auch die Befahrung des Regens wird durch Verordnung eingeschränkt.
Bitte informieren Sie sich vor Abfahrt bei den örtlichen Landratsämtern über die
aktuell gültige Regelung.
Betroffene Landratsämter: Regen, Cham, Schwandorf, Regensburg-Land,
Regensburg-Stadt
Beachten Sie bei der Planung einer Kanutour, dass die Regelung per
Verordnung kurzfristig erlassen werden kann.
Für gewerbliche Reiseveranstalter und Kanuverleiher gelten darüber
hinaus einige besondere Vorschriften bezüglich:
Ausrüstung und Beschaffenheit der Boote,
gewässerspezifische Genehmigungen je nach befahrenen Teilstück,
Binnenschifffahrtsverordnung,
u. a.
Um vor bösen Überraschungen (Behinderung der Weiterfahrt, Geldstrafen)
sicher zu sein, raten wir dringend die geltenden Vorschriften einzuhalten.
Verordnung des Landratsamtes Cham zum Schutz der Regentalaue
zwischen Cham und Pösing
40-641/15-00
Verordnung zum Schutz gefährdeter Brutvögel an Gewässern und Uferzonen sowie
kieslaichender Fischarten des Regens im Bereich der Regentalaue zwischen Cham und Pösing
Verordnung
Aufgrund von Art. 22 und Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes
-BayWG- i.d.F. der Bek. vom 19.07.1994 (GVB1. S.822, BayRS 753-1-U) geändert durch Gesetz
vom 26.07. I995 (GVB1. S. 353) erläßt das Landratsamt Cham nachfolgende Verordnung:
§ 1
Ziele
Diese Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Regen von Cham bis Pösing
soll dazu dienen, bedrohte heimische Brutvögel (insbesondere
Flußuferläufer, Waldwasserläufer, Eisvogel, Flußregenpfeifer, Rohrammer, Fe1dschwirl,
Sumpfrohrsänger, Gelbspötter u. Beutelmeise), die entlang dieses Flußabschnittes leben,
während der Brutzeit vor schädlichen Störungen durch Bootsfahrer und Erholungssuchende
zu schützen und ihren Lebensraum als geeigneten Aufzuchtraum zur ausreichenden
Reproduktion der Arten langfristig zu sichern. Da diese Arten besonders während der
Brutzeit sehr störempfindlich sind, sollen in dieser Zeit alle Störungen bzw.
Beunruhigungen soweit wie möglich vermieden werden. Alle aufgezählten Vogelarten sind in
der Roten Liste bedrohter Vogelarten aufgeführt. Flußuferläufer, Waldwasserläufer und
Eisvogel zählen zu den besonders geschützten Arten und sind nach Anlage 1 zur
Bundesartenschutzverordnung vom Aussterben bedroht.
Zusätzlich dient die Beruhigung kieslaichenden Fischarten im Regen, welche durch
intensiven Bootsverkehr in ihrem Laichverhalten gestört und auch Laichbänke und Laich
unmittelbar beeinträchtigt werden.
§ 2
Schutzbereich
(1) Der Schutzbereich umfaßt den Regenfluß von Cham Brücke beim Biertor - bis
Regenbrücke in Pösing mit allen unmittelbar mit dem Fluß zusammenhängenden Altarmen
und wasserführenden Lohen. Ausgenommen ist der Bereich des Freibades in Untertraubenbach.
Die Grenzen des Schutzbereiches sind in einer Karte im Maßstab 1 : 50 000, die als Anlage
Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt. Die genauen Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1: 10 000 eingetragen, die beim Landratsamt
Cham als untere Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird.
(2) Die Karte wird bei der in Absatz 1 genannten Behörde archivmäßig verwahrt und
ist dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 3
Befahrungsverbote
(1) In der Zeit vom 20.03. bis 20.06. des Jahres ist es verboten, den gesperrten
Flußabschnitt mit Wasserfahrzeugen, insbesondere mit Kajaks und Kanus, zu befahren.
Unter den Begriff Wasserfahrzeuge fallen alle auf dem Wasser schwimmenden, der
Fortbewegung dienenden Geräte, insbesondere auch Schlauchboote, Luftmatratzen und
Flöße.
§ 4
Bade- und Betretungsverbot
In dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum ist das Baden und
das Betreten des Gewässers, der Uferzonen und der Röhrichtbereiche verboten.
§ 5
Ausnahmen
(1) Das Verbot des § 3 Abs. 1 gilt nicht für
Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft der Wasserwacht sowie der
Wasserwirtschaftsbehörden.
(2) Das Bade- und Betretungsverbot (§ 4) gilt nicht im
Bereich des Freibades in Untertraubenbach, wie in der Schutzbereichskarte dargestellt.
(3) Das Betretungsverbot der Uferbereiche gilt nicht für die Grundstückseigentümer und
deren Berechtigte einschließlich der Fischereiberechtigten.
§ 6
Befreiungen
(1) Von den Verboten dieser Rechtsverordnung kann das Landratsamt Cham im Einzelfall
Befreiung erteilen, wenn
1. überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Befreiung erfordern oder
2. der Vollzug dieser Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen dieser Verordnung
vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden.
Zur Gewährleistung dieser Bestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung
gefordert werden.
Aufgrund von Art. 22 und Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes -BayWG-
i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.07.1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-U) geändert durch
Gesetz vom 26.07.1995 (GVBl. S. 353) und Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl. S. 311 und 348),
zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des BayWG vom 10. 07.1998 (GVBl. S. 403)
erläßt das Landratsamt Cham nachfolgende Änderungsverordnung:
§ 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gefährdeter Brutvögel an Gewässern und
Uferzonen sowie kieslaichender Fischarten des Regens im Bereich der Regentalaue zwischen
Cham und Pösing vom 18.03.1996 erhält folgende Fassung:
(1) In der Zeit vom 20.03. bis einschließlich 20.06. des Jahres ist es verboten, im
Schutzbereich:
Gemäß Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BayWG kann mit einer Geldbuße von 10.000,00
DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 3 Abs.1 der Verordnung
zuwiderhandelt oder entgegen § 4 der Verordnung in den nicht zugelassenen Gebieten badet
oder Uferzonen und Röhrichtbereiche betritt.
Diese Änderungsverordnung tritt am 18.03.1999 in Kraft.
Cham, den 04. Februar 1999